
Personalüberlassung
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist unter Personal- oder Arbeitnehmerüberlassung zu verstehen?
Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die vorübergehende oder temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch ein Unternehmen (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Bei der üblichen Zeit- bzw. Leiharbeit handelt es sich um eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Um Ihnen als Entleiher uneingeschränkte Sicherheit gewährleisten zu können, besitzen wir als Personaldienstleister die von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Um Ihnen die Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit näherzubringen, erläutern wir die drei beteiligten Parteien:
Kundenunternehmen = Entleiher
Die von uns temporär entliehenen Arbeitnehmer werden nach Ihren eigenen betrieblichen Erfordernissen eingesetzt und auch vom Entleiher eingewiesen. Während des gesamten Arbeitseinsatzes haben Sie als Entleiher die absolute Weisungsbefugnis gegenüber den eingesetzten Leiharbeitnehmern und können diese wie Ihre eigenen Mitarbeiter behandeln. Voraussetzung für die Überlassung von temporärem Personal ist ein geschlossener Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher besteht kein Arbeitsverhältnis.
Eventscout = Verleiher
Wir als Dienstleister treten auch als Arbeitgeber (Verleiher) auf und stellen Ihnen (Entleiher) unsere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung gegen Entgelt zur Verfügung. Unsere Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz berechtigt uns zur Zeitarbeit. Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer müssen ein Arbeitsverhältnis sowie ein Arbeitsvertrag bestehen. Dabei ist der Verleiher dafür zuständig alle Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen.
Leiharbeitnehmer
Der Leiharbeitnehmer ist für den Entleiher tätig und stellt diesem seine Arbeitsleistung entsprechend Arbeitsvertrag temporär zur Verfügung, bleibt dabei aber weiterhin Arbeitnehmer seines Arbeitgebers (Verleiher). Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer vor Ort fachliche Anweisungen zu geben, die seinen Einsatz unmittelbar betreffen. Der Entleiher hat die Möglichkeit den Leiharbeitnehmer bei sich als Arbeitsnehmer in ein festes Angestelltenverhältnis zu übernehmen, das ist aber selbstverständlich keine Voraussetzung für eine Überlassung von Leiharbeitnehmern.